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Der SWV fordert: Faires Kinderbetreuungsgeld

Daher fordern wir:

  • Als Basis für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes für Kinder, die im Jahr 2021 geboren werden, soll wahlweise das Jahr 2019 statt 2020 gewählt werden dürfen.

  • Für die Berechnung der Gutschrift auf dem Pensionskonto und die Höhe des Krankengeldes soll wahlweise die Beitragsgrundlage aus 2019 statt jener aus 2020 gewählt werden können. Die Beitragsgrundlage des Jahres 2020 soll nicht verändert werden, um UnternehmerInnen keine zusätzliche Last durch höhere SVS-Beiträge aufzubürden. Die Differenz zwischen der Pensionsgutschrift und dem Krankengeld auf Basis der höheren Beitragsgrundlage des Jahres 2019 und den tatsächlich geleisteten SVS-Beiträgen 2020 soll aus den Rücklagen der SVS beglichen werden.

 

Beitragsgrundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Basis ist der Jahreseinkommensteuerbescheid. Diese Beitragsgrundlage ist ausschlaggebend für die Höhe der Gutschrift auf dem Pensionskonto, die Höhe des Krankengeldes (bei Zusatzversicherung) und die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes. Leider wird diese Beitragsgrundlage für die meisten UnternehmerInnen im Coronajahr 2020 geringer ausfallen, als in den Jahren davor. Dadurch würden auch Pensionsgutschrift, Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld geringer ausfallen. Das lehnen wir als SWV strikt ab!

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