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Öffnungsverordnung - die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Öffnungsverordnung - die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Ab 19. Mai gilt die neue Öffnungverordnung die nun kndgemacht wurde. Hier das wichtigste im Überblick

Wesentlicher Inhalt der Verordnung:

 

Die Verordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni

Die Bestimmungen über die Zusammenkünfte gelten nur bis 16. Juni

Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr

Zusätzlich zu Impfnachweis, Genesenen Nachweis, oder Testnachweis gibt es nun auch die Möglichkeit der Zutrittstests vor Ort

 

Handel:

  • Maskenpflicht – keine Testpflicht

Gastro:

  • Registrierung: bei Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen und Zusammenkünfte, wenn länger als 15 Minuten am Ort aufhältig
  • Nachweis erforderlich
  • Sperrstunde 22 Uhr
  • Indoor: 4 Personen + 6 Kinder – Maskenpflicht, nicht jedoch am Sitzplatz
  • Outdoor: 10 Personen + 10 Kinder
  • Beherbergung: erstmaliges Betreten Nachweis erforderlich
  • Geschlossene Räume allgemein zugänglich: Maskenpflicht

Sportstätten:

  • zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
  • Maskenpflicht außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Freizeit- und Kultureinrichtungen:

  • zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
  • Nachweis erforderlich bei länger andauernder Interaktion mit anderen Personen

Arbeitsort:

  • wie bisher - MNS
  • Berufsgruppen wie z.B. Lehrer und AN mit unmittelbarem Kundenkontakt: einmal pro Woche ein Test oder Maske!!!

Alten- und Pflegeheime:

  • Nachweis erforderlich und Maskenpflicht, 3 Besucher pro Bewohner und Tag
  • Keine Beschränkung bei Hospiz- und Palliativbegleitung
  • Mitarbeiter pro Woche ein Test und bei Kontakt mit BewohnerInnen Maskenpflicht, sonst MNS
  • Bewohner können pro Woche einen Test machen, wenn sie das Heim verlassen haben, alle drei Tage

 

Krankenanstalten:

  • Nachweis erforderlich + Maskenpflicht
  • Pro Patient ein Besucher pro Tag
  • Bei Kindern 2 Besucher
  • Mitarbeiter wie in Pflegeheimen

Zusammenkünfte zwischen 05.00 und 22.00 Uhr:

  • in geschlossenen Räumen mit höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
  • Im Freien 10 Personen + 10 Minderjährige
  • Zusammenkünfte zwischen 22.00 und 05.00 Uhr
  • höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige

Zusammenkünfte bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Anzeigepflicht

Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen mit Sitzplätzen und bis zu 3.000 Personen im Freien:

  • Anzeige- und Bewilligungspflicht

Für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelten die Bestimmungen nicht, sehr wohl aber wenn sie in Garagen, Gärten usw. stattfinden.

Die VO gilt nicht ua für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung oder für Bildungseinrichtungen, etc

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