Öffnungsverordnung - die wichtigsten Bestimmungen im Überblick
Öffnungsverordnung - die wichtigsten Bestimmungen im Überblick
Hier der link zur vollstänigen Verordnung im original Wortlaut:
Wesentlicher Inhalt der Verordnung:
Die Verordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni
Die Bestimmungen über die Zusammenkünfte gelten nur bis 16. Juni
Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr
Zusätzlich zu Impfnachweis, Genesenen Nachweis, oder Testnachweis gibt es nun auch die Möglichkeit der Zutrittstests vor Ort
Handel:
- Maskenpflicht – keine Testpflicht
Gastro:
- Registrierung: bei Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen und Zusammenkünfte, wenn länger als 15 Minuten am Ort aufhältig
- Nachweis erforderlich
- Sperrstunde 22 Uhr
- Indoor: 4 Personen + 6 Kinder – Maskenpflicht, nicht jedoch am Sitzplatz
- Outdoor: 10 Personen + 10 Kinder
- Beherbergung: erstmaliges Betreten Nachweis erforderlich
- Geschlossene Räume allgemein zugänglich: Maskenpflicht
Sportstätten:
- zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
- Maskenpflicht außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen
Freizeit- und Kultureinrichtungen:
- zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
- Nachweis erforderlich bei länger andauernder Interaktion mit anderen Personen
Arbeitsort:
- wie bisher - MNS
- Berufsgruppen wie z.B. Lehrer und AN mit unmittelbarem Kundenkontakt: einmal pro Woche ein Test oder Maske!!!
Alten- und Pflegeheime:
- Nachweis erforderlich und Maskenpflicht, 3 Besucher pro Bewohner und Tag
- Keine Beschränkung bei Hospiz- und Palliativbegleitung
- Mitarbeiter pro Woche ein Test und bei Kontakt mit BewohnerInnen Maskenpflicht, sonst MNS
- Bewohner können pro Woche einen Test machen, wenn sie das Heim verlassen haben, alle drei Tage
Krankenanstalten:
- Nachweis erforderlich + Maskenpflicht
- Pro Patient ein Besucher pro Tag
- Bei Kindern 2 Besucher
- Mitarbeiter wie in Pflegeheimen
Zusammenkünfte zwischen 05.00 und 22.00 Uhr:
- in geschlossenen Räumen mit höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
- Im Freien 10 Personen + 10 Minderjährige
- Zusammenkünfte zwischen 22.00 und 05.00 Uhr
- höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
Zusammenkünfte bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Anzeigepflicht
Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen mit Sitzplätzen und bis zu 3.000 Personen im Freien:
- Anzeige- und Bewilligungspflicht
Für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelten die Bestimmungen nicht, sehr wohl aber wenn sie in Garagen, Gärten usw. stattfinden.
Die VO gilt nicht ua für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung oder für Bildungseinrichtungen, etc