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Rechte von Arbeitern und Angestellten werden angeglichen

ArbeiterInnen erhalten einen besseren Kündigungsschutz. In Saisonbranchen können abweichende Regelungen getroffen werden.

Einige Neuerungen treten mit Juli 2018 in Kraft

ArbeiterInnen und Angestellte sind künftig arbeitsrechtlich gleichgestellt. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde am 12. Oktober 2017 im Nationalrat beschlossen. Änderungen gibt es bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, bei Kündigungsfristen und Dienstverhinderungsgründen.

Damit sich die UnternehmerInnen auf die arbeitsrechtlichen Änderungen einstellen können, gibt es unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens. Hier ein Überblick:

Entgeltfortzahlung im Krankenstand

Das Entgeltfortzahlungsrecht der Angestellten wird an das der Arbeiter angeglichen.

  • Neu für ArbeiterInnen und Angestellte: Das Gehalt bzw. der Lohn sind künftig bereits nach einem Dienstjahr acht Wochen lang weiterzuzahlen (bisher entstand der höher Fortzahlungsanspruch erst nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses).

  • An der Grundstufe (sechs Wochen) und den weiteren Steigerungsstufen (zehn Wochen nach fünfzehn Dienstjahren, zwölf Wochen nach fünfundzwanzig Dienstjahren) ändert sich nichts.

  • Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.

  • Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.

  • Günstigere Regelungen in Kollektivverträgen sollen beibehalten werden.

  • Auch bei einvernehmlicher Auflösung während des Krankenstands muss nun der Arbeitgeber das Entgelt weiter bezahlen.

  • Lehrlinge werden künftig im Krankheitsfall acht Wochen lang (statt bisher vier) die volle Lehrlingsentschädigung und weitere vier Wochen (statt zwei) ein Teilentgelt erhalten.

Die Änderungen treten mit Juli 2018 in Kraft und gelten für Dienstverhinderungen, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eintreten.

Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen

Ebenfalls neu ab Juli 2018: Für ArbeiterInnen kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen (Arztbesuch, Behördentermin etc.)  nicht mehr eingeschränkt werden.

Kündigungsrecht

Die Kündigungsfristen und -termine der ArbeiterInnen werden an jene der Angestellten angepasst.

  • Künftig gilt auch für ArbeiterInnen eine zumindest sechswöchige Kündigungsfrist. Die Kündigung ist zum Ende des Quartals möglich, es kann aber auch der 15. und letzte eines Monats vereinbart werden.

  • Für Angestellte ist neu, dass die Kündigungsregelungen auch für Beschäftigte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normarbeitszeit) gelten.

  • In Saisonbranchen (Bau, Gastronomie) können weiterhin im Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.

Der verbesserte Kündigungsschutz für ArbeiterInnen gilt ab Jänner 2021.

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