Weg mit dem Selbstbehalt und her mit dem Krankengeld!
Schon für unsere KMUs & EPUs erledigt:
- Verdopplung des Wochengelds fur werdende Mütter
- Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage
- Halbierung der SVA-Verzugszinsen
- Krankengeld rückwirkend ab dem vierten Tag
- Zuschuss bei der Entgeltfortzahlung
Wir haben noch viel vor:
- Das Krankengeld fur Selbststandige soll schon ab dem vierten Tag der Krankheit ausbezahlt werden
- Ersatzlose Streichung des 20%-igen Selbstbehalts fur Selbstständige
- Automatische Aussetzung der SVA-Beitrage im Mutterschutz
Krankengeld für Selbstständige
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind selbständig Erwerbstätige,
- die aufgrund lang andauernder Krankheit oder der Folgen eines Unfalls arbeitsunfähig sind,
- die nach dem GSVG krankenversichert sind,
- deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist und
- die regelmäßig keine oder weniger als 25 Mitarbeiter (auch Teilzeitkräfte) beschäftigen.
Anspruchsdauer
Wie bisher, gilt dieser für die Dauer von maximal 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit. Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf Krankengeld.
Auf Initiative von Gesundheitsministerin Pamela-Rendi Wagner soll der Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag rückwirkend zum 4. Tag einer Arbeitsunfähigkeit angehoben werden.
Beispiel 1:
Ein Unternehmer erleidet einen Bandscheibenvorfall und ist vom 1.1.2017 – 15.3.2017 arbeitsunfähig. Der Unternehmer erhält ab dem 12.2.2017 (= 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) Krankengeld. Der Anspruch endet am 15.3.2017 und wurde im Ausmaß von 71 Tagen (=rückwirkend ab dem 4. Tag) konsumiert. Nach dem alten Gesetz hätte der Unternehmer das Krankengeld nur im Ausmaß von 32 Tagen (= 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) konsumiert.
Die Folgen des Bandscheibenvorfalls machen eine Operation erforderlich, weswegen der Unternehmer erneut vom 1.4.2017 – 15.8.2017 arbeitsunfähig ist. Der Unternehmer erhält ab dem 1.4.2017 Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld endet jedoch bereits am 17.7., weil die erneute Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag weitere 108 Kalendertage gedauert hat. Die maximale Anspruchsdauer von 20 Wochen (= 140 Kalendertage) wegen ein und derselben Krankheit ist somit ausgeschöpft.
Beispiel 2:
Ein Unternehmer ist vom 1.1.2017 – 15.3.2017 wegen den Folgen eines Autounfalls arbeitsunfähig. Der Anspruch auf Krankengeld besteht vom 4.1.2017 (= 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) bis zum 15.3.2017 (= Ende der Arbeitsunfähigkeit).
Am 11.4.2017 erleidet der Unternehmer einen Herzinfarkt und ist bis zum 20.7.2017 arbeitsunfähig. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass der Unternehmer Anspruch auf das Krankengeld bereits ab dem 14.4.2017 (= 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) und nicht wie bisher ab dem 23.4.2017 erhält (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit).
Nach Ausschöpfen dieses Zeitraumes entsteht ein neuer Anspruch für ein und dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
Zusatzversicherung
Das Krankengeld aus einer Zusatzversicherung kann schon ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit bezogen werden. Rund 13.963 Versicherte, mehrheitlich EinzelunternehmerInnen, haben im Jahr 2016 diese freiwillige Versicherung abgeschlossen.
Höhe der Unterstützungsleistung
Seit 1.1.2017 wurde das Krankengeld der freiwillig SVA-Versicherten jedoch auf 60% der Beitragsgrundlage ohne des früheren Mindestsatzes (ca. 29,23 EUR), somit für die mit Kleinsteinkommen auf 8,71 EUR abgesenkt. Der Grund dafür ist, dass die SVA über Einnahmenverluste aufgrund der Zusatzversicherungen zum Krankengeld klagt. Die SVA will ihr Defizit von rund 10 Millionen EUR durch Leistungskürzungen kompensieren.
Ein Parallelbezug von Krankengeld aus einer Zusatzversicherung und der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) ist möglich. Die Unterstützungsleistung ist als Betriebseinnahme zu versteuern.
Antragstellung
Die Leistung ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu beantragen. Dazu ist eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich, die vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Das dafür notwendige Formular "Krankmeldung“ hat der SVA-Vertragsarzt.
Diese Krankmeldung muss innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt ausgestellt und dann innerhalb von zwei Wochen der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt werden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so steht die Unterstützungsleistung erst ab dem auf das Einlangen der Meldung folgenden Tag zu.
Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist 14-tägig vom Arzt zu bestätigen und innerhalb einer Woche der SVA der gewerblichen Wirtschaft zu melden.
Vorsicht!
Das Krankengeld ruht, wenn und solange der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wird!